Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich
Für alle Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen unseres Unternehmens im Verkehr mit Unternehmern gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Vertragsabschluss, Lieferumfang

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder die Leistung erbringen.
2.2 Nebenabreden, Garantien und alle sonstigen Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2.3 Bezugnahmen auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen der Leistung in Angeboten, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur eine Beschreibung der Leistung und keine Beschaffenheitsgarantie. Bestimmte Beschaffenheiten gelten nur als garantiert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
2.4 Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.5 Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt werden, sind Abweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und einschlägiger DIN-Vorschriften zulässig. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen. Wir behalten uns vor, technische Änderungen, auch im Produktionsprozess, vorzunehmen, soweit sich diese nicht nachteilig auswirken und den Kunden nicht unzumutbar sind.
2.6 Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.

3. Preise
3.1 Alle Preise gelten ab Werk und verstehen sich freibleibend zzgl. handelsüblicher Verpackung, Transport, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Preise in Angeboten haben 90 Tage Gültigkeit.
3.2 Werden nach Vertragsabschluss Fracht-, Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten (z.B. Zolle, Im- und Exportgebühren) neu eingeführt oder erhöht, sind wir, auch bei frachtfreier oder verzollter Lieferung berechtigt, solche Mehrbelastungen dem vereinbarten Preis zuzuschlagen.
3.3 Eine Erhöhung von Materialbeschaffungs-, insbesondere Rohstoff- Lohn- und Lohnneben- sowie Energiekosten, dürfen wir in unseren Preisen berücksichtigen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt.
3.4 Wir sind bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

4. Lieferfristen
4.1 Verbindliche Lieferfristen und -termine müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Sie beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vorliegen und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist. Sie verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag geändert oder ergänzt wird oder wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß nachkommt.
4.2 Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Bereitschaft zur Leistungserbringung. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt; diese werden gesondert fakturiert und sind gesondert zu bezahlen.
 Ebenfalls sind zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% zulässig.
4.3 Geraten wir in Lieferverzug, ist der Kunde verpflichtet, eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, soweit die Leistung bis zum Fristablauf nicht als bereit gemeldet ist. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Grunde, bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 13.
4.4 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solche aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
4.5Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
4.6 Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, können vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen.

5. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
5.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Die vorstehenden Regelungen geltend auch dann, wenn darin bezeichnete Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
Wir werden den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Wir werden versuchen, Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
5.2 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine –frist aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 5.1 überschritten, kann uns der Kunde auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist leisten wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

6. Versand und Gefahrübergang
6.1 Grundsätzlich  erfolgen unseren Lieferungen ab Werk. Ein davon abweichend vereinbarter Versand erfolgt unversichert. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden und dessen Kosten ab. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer zu bestätigen oder bei Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Bahn oder Post feststellen zu lassen.
6.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferverkehrs auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft  über.
6.3 Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muss der Kunde sofort abrufen. Wird versandbereite Ware nicht unverzüglich abgerufen oder abgenommen, können wir die Ware nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern.
6.4 Die Rücknahme bestellter und ordnungsgemäß gelieferter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.

7. Mängelrügen
Der Kunde oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und ggf. durch eine Probeverarbeitung festzustellen, ob sie für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Offene Mängel - auch das Fehlen von Beschaffenheitsgarantien – sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware, und verborgene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.

8. Mängelhaftung
8.1 Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch von uns zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
8.2 Wenn wir den Kunden außerhalb unserer Vertragsleistung beraten, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei
ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.

8.3 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir zur Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet, wobei beanstandete Teile unser Eigentum werden. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Bei unberechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, dem Kunden sämtliche hieraus entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
8.4 Kommen wir der Pflicht zur Nacherfüllung nicht nach, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertretenmüssen.
8.5 Zur Feststellung des Mangels und zur Durchführung der notwendigen Nacherfüllung wird der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit gewähren. Auf unser Verlangen ist beanstandete Ware an uns zurückzusenden.
8.6 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 13. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Ersetzte Teile sind auf Verlangen unfrei an uns zurückzusenden.
8.7 Unsere Mangelhaftung entfällt, wenn Mängel nicht vorliegen, insbesondere Fehler auf der Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß, Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Liefergegenstand oder der Verwendung von Ersatzteilen fremder Herkunft beruhen. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung uns als Lieferer nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
8.8 Mängelhaftungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 12 Monate nach Ablieferung der Ware bzw. nach Abnahme. Soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
8.9 Im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie richten sich die Ansprüche des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.10 Rückgriffsansprüche gemäß §§478,479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

9. Zahlungsbedingungen
9.1 Sämtliche Zahlungen sind in EUR (Euro) ausschließlich an uns zu leisten.
9.2 Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Werkzeugkosten sind nicht skontierfähig.
Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto.
9.3 Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes berechnet, sofern wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.
9.3 Angebotene Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung herein. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt. Die Ablehnung von Schecks bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
9.4 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten  vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder die Einräumung des Mitbesitzes auf Kosten des Kunden zu verlangen.
9.5 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen und etwaiger Rückgriffs- und Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
10.3 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
10.4 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
10.5 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen die Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.
10.6 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
10.7 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.8 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte gem. Ziff. 10 beeinträchtigt werden könnten, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu verlangen. Gleiches gilt im Fall eines echten Factoring, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.
10.9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestands der von uns gelieferten Waren dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretene Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
10.10 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 % sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

11. Formen (Werkzeuge)
11.1 Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die  wir zu vertreten haben, gehen zu unseren Lasten.
11.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleiben wir Eigentümer der für den Kunden durch uns selbst oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Kunden zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile- Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Kunden.
11.3 Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und von der Lebensdauer der Formen sind wir bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Wir haben die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zu versichern.
11.4 Bei kundeneigenen Formen gemäß Absatz 3 und/ oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt.
Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

12. Materialbeistellungen
12.1 Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
12.2 Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

13. Ausschluss und Begrenzung der Haftung
13.1 Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz  wegen zu vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden  Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.  

13.2 Im Falle der Haftung nach Ziff. 13.1 und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Kunden ist unzulässig.
13.3 Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe bis zu 5 % des Netto-Auftragswertes.
13.4 Über den Einsatz unserer Leistungen entscheidet der Kunde eigenverantwortlich. Sofern  wir nicht spezifische Beschaffenheiten der Leistung für den vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Sie soll dem Kunden lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Leistung erläutern und befreit ihn nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Leistung für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Auch haften wir nur nach Maßgabe von Ziff. 13.1 – 13.3 für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung.
13.5 Der Haftungsausschluss gem. Ziff. 13.1 – 13.3 gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
13.6 Die Regelungen der Ziff. 13.1 – 13.4 geltend nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen werden, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
13.7 Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware bzw. Abnahme, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und in den in Ziff. 13.6 genannten Fällen.
13.8 Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns die gesetzlichen Vorschriften.

14. Urheberschutz, Gewerbliche Schutzrechte, Softwarenutzungsrecht
14.1 Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte, an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. Dem Kunden überlassene Unterlagen, Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen darf der Kunde nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen. Kopien dürfen nur für Archivzwecke oder als Ersatz angefertigt werden. Wenn Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser von dem Kunden auf den Kopien ebenfalls anzubringen.
14.2 Unsere Haftung für die Freiheit von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen, wenn Leistungen nach von Kunden vorgegebenen Angaben entwickelt worden sind, oder wenn eine Schutzrechtsverletzung durch die Verwendung der gelieferten Waren in Kombination mit nicht von uns gelieferter Ware entstanden ist. Ferner ist unsere Haftung wegen Schutzrechtsverletzungen ausgeschlossen für Verwendungen, die der Kunde uns vorher nicht mitgeteilt hat. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach Ziff. 11.
Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Kunden auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir- ohne Prüfung der Rechtslage- berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
14.3 Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
14.4 Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. 8 entsprechend.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1 Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
15.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über  den nationalen Warenkauf (BGBI.1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.

16. Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die Übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

 
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